Streichpreis und 30-Tage-Tiefstpreis (§ 11 PAngV)
Seit dem 28. Mai 2022 gilt in Deutschland § 11 der Preisangabenverordnung. Er setzt Art. 6a der EU-Preisangaben-Richtlinie um, eingeführt durch die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161.
Was die Regel verlangt
Wer gegenüber Verbrauchern eine Preisermäßigung für eine Ware bekannt gibt, muss den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Ermäßigung angewendet hat (§ 11 Abs. 1 PAngV).
- Bei schrittweisen Ermäßigungen während einer Aktion ist der niedrigste Preis der 30 Tage vor der ersten Ermäßigung maßgeblich (Abs. 2).
- Die Pflicht gilt nicht für individuelle Preisermäßigungen und nicht für Ermäßigungen schnell verderblicher Waren unter bestimmten Bedingungen (Abs. 4).
EuGH: Der Rabatt muss sich auf den 30-Tage-Tiefstpreis beziehen
Im Verfahren C-330/23 (Aldi Süd) entschied der EuGH am 26. September 2024: Eine als Prozentsatz oder Werbeaussage angekündigte Preisermäßigung muss auf Grundlage des niedrigsten Preises der vorangegangenen 30 Tage berechnet werden. Ein Rabatt auf einen zwischenzeitlich erhöhten Preis reicht nicht.
Was das für dich heißt
Steht neben „-30 %“ ein Vorpreis, sollte das der 30-Tage-Tiefstpreis sein. Mit einer unabhängigen Preishistorie kannst du das nachprüfen. Werbung mit einer UVP ist ein anderer Fall: Sie vergleicht mit einer Herstellerempfehlung, nicht mit dem eigenen früheren Preis des Shops.
Quellen
- § 11 Preisangabenverordnung (PAngV), gesetze-im-internet.de
- EuGH, Urteil vom 26.09.2024, C-330/23 (Aldi Süd)
- Richtlinie (EU) 2019/2161 („Omnibus“), Art. 2 / Art. 6a Richtlinie 98/6/EG
Stand: 21. Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.